Service- und Lieferbedingungen

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Service- und Lieferbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen von Holland Shielding Systems BV

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Holland Shielding Systems BV

Eingetragen im Register der Industrie- und Handelskammer in Rotterdam, Niederlande, unter der Nr. 23057218

1. Anwendbarkeit

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vereinbarungen zwischen HOLLAND SHIELDING SYSTEMS BV und ihren Kunden sowie für alle Angebote und Bestellungen des Kunden, unter Ausschluss etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden, welcher Art auch immer. Abweichungen von der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie dem Kunden gegenüber schriftlich bestätigt wurden. Mit dem Zustandekommen eines Vertrages erklärt sich der Kunde mit der ausschließlichen Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Dies gilt auch für alle weiteren Bestellungen des Kunden, die mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf andere Weise erteilt werden , die daher von uns nicht schriftlich bestätigt werden müssen.


2. Angebote
  1. Jedes Angebot ist für die im Angebot angegebene Laufzeit unverändert gültig; Sofern keine Frist angegeben ist, ist das Angebot freibleibend.
  2. Alle einem Angebot beigefügten Preislisten, Broschüren und sonstigen Informationen müssen so genau wie möglich sein. Diese Angaben sind für uns nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Zu detaillierten Auskünften sind wir nicht verpflichtet, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.
  3. Sämtliche Prospekte, Preislisten und alle in diesen Unterlagen enthaltenen technischen Informationen wie Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Muster usw. sowie alle sonstigen dem Angebot beigefügten schriftlichen Unterlagen bleiben ausdrücklich unser geistiges Eigentum. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung ist es dem Kunden ausdrücklich untersagt, diese Informationen zu kopieren. Die Nutzung dieser Informationen ist auf die eigene Nutzung durch den Kunden im Rahmen dieses Angebots und der ggf. erteilten Bestellung zu beschränken. Kommt der Kunde innerhalb der Angebotsfrist nicht zu einem Vertrag oder storniert er das Angebot, sind uns auf erstes Verlangen sämtliche Informationen unverzüglich zurückzugeben.
  4. Für den Fall, dass keine Vereinbarung zustande kommt, sind wir berechtigt, der Gegenpartei alle durch die Erstellung eines komplizierten Angebots entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.
  5. Die angegebenen Preise gelten nur für die angegebenen Mengen.

3. Die Vereinbarung
  1. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn wir den Auftrag ausdrücklich schriftlich angenommen und/oder bestätigt haben. Im Falle einer verbindlichen Angebotsfrist kommt der Vertrag mit der Annahme des Angebots durch den Kunden zustande. Die Auftragsbestätigung bzw. das verbindliche Angebot stellt den Vertrag richtig und vollständig dar.
  2. Später vorgenommene Ergänzungen und/oder Änderungen sowie (mündliche) Zusagen von uns oder unseren Mitarbeitern, Vertretern, Erfüllungsgehilfen oder sonstigen Vermittlern sind nur dann verbindlich, wenn sie von einer hierzu befugten Person in unserem Namen schriftlich bestätigt wurden .
  3. Für den Fall, dass aufgrund der Art und des Umfangs der Lieferungen oder Leistungen kein Angebot oder keine Auftragsbestätigung übermittelt wird, gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung, die auch den Vertrag richtig und vollständig wiedergibt.
  4. Jeder Vertrag wird unter der Bedingung geschlossen, dass der Kunde über eine ausreichende Kreditwürdigkeit verfügt, um seinen finanziellen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen.
  5. Bei oder nach Vertragsschluss und vor der (weiteren) Leistung sind wir berechtigt, vom Kunden eine Sicherheit für die Erfüllung sowohl finanzieller als auch sonstiger Verpflichtungen zu verlangen.
  6. Wir sind berechtigt, zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung weitere Parteien einzuschalten. Nach Möglichkeit werden wir diesbezüglich Rücksprache mit dem Kunden halten.

4. Umstände, die außerhalb unserer Kontrolle liegen
  1. Hierzu zählen insoweit alle Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen, sowie alle unvorhergesehenen Umstände, aufgrund derer die Erfüllung des Vertrages durch uns für den Kunden nicht mehr zumutbar ist. Als Umstände, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, gelten in jedem Fall: Streiks, übermäßige Personalausfälle aufgrund von Krankheit oder Fehlzeiten, Transportprobleme, unzureichende Versorgung mit Rohstoffen und/oder Teilen, Feuer, staatliche Maßnahmen, einschließlich Import- und Exportverbote, Quotenbeschränkungen, Betriebsunterbrechungen bei Lieferanten und Subunternehmern sowie Nichterfüllung durch Lieferanten und Subunternehmer, aufgrund derer wir unseren Verpflichtungen gegenüber dem Kunden nicht (mehr) nachkommen können.
  2. Für den Fall, dass der Umstand, der außerhalb unserer Kontrolle liegt, unserer Meinung nach vorübergehender Natur ist, sind wir berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen, bis der Umstand, der außerhalb unserer Kontrolle liegt, nicht mehr eintritt.
  3. Für den Fall, dass unserer Meinung nach der Umstand außerhalb unserer Kontrolle dauerhaft ist, können die Parteien eine Vereinbarung über die Auflösung des Vertrags und die sich daraus ergebenden Konsequenzen treffen. Wir haften nicht für Schadensersatz, welcher Art auch immer.
  4. Wir sind berechtigt, die Bezahlung der im Rahmen der Vertragserfüllung durchgeführten Arbeiten zu verlangen, bevor der Umstand erkennbar wird, der den außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden Umstand verursacht hat.

5. Preise
  1. Alle angegebenen Preise sind unverbindlich, es sei denn, es gilt eine verbindliche Angebotsfrist.
  2. Sofern nicht anders angegeben, betragen die Preise:
    1. Basierend auf der zum Zeitpunkt des Angebots bzw. der Bestellung geltenden Höhe der Einkaufspreise, Löhne, Lohnkosten, Sozialabgaben und staatlichen Abgaben, Frachtkosten, Versicherungsprämien und sonstigen Kosten;
    2. Basierend auf einer frachtfreien Lieferung an den Standort des Kunden oder an einen anderen vom Kunden angegebenen Bestimmungsort in den Niederlanden, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6.3;
    3. Ohne Mehrwertsteuer und sonstige Abgaben;
    4. Basierend auf der Lieferung ab Werk/Lager für Bestellungen außerhalb der Niederlande;
    5. Ohne die Kosten für Installation und Inbetriebnahme, sofern nicht anders angegeben; in diesem Fall sind diese Kosten gesondert anzugeben;
    6. Ohne die Kosten für nicht standardmäßige Verpackung;
    7. Wird in Euro angegeben, vorbehaltlich des Rechts auf Anpassung aufgrund etwaiger Wechselkursänderungen.
  3. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt der Mindestbestellwert pro Bestellposition 5,00 Euro netto und der Mindestbestellwert 35,00 Euro netto.
  4. Im Falle einer Erhöhung der Einstandspreisfaktoren sind wir vorbehaltlich etwaiger diesbezüglicher gesetzlicher Regelungen berechtigt, den Auftragspreis entsprechend anzupassen.

6. Kosten und Risiken des Transports
  1. Sofern der Kunde keine weitergehende Weisung erteilt, bestimmen wir die Transportart, den Versand, die Verpackung etc. nach kaufmännischen Grundsätzen. Besondere Wünsche des Kunden hinsichtlich der Verpackung und/oder des Transports, wozu auch der Warenverkehr innerhalb des Werksgeländes zählt, werden nur gegen Übernahme der hierfür anfallenden Kosten durch den Kunden umgesetzt.
  2. Der Transport der Ware erfolgt grundsätzlich auf unser Risiko, mit Ausnahme von Sendungen außerhalb der Niederlande. Unsere Haftung ist berechtigt, einen Versicherungszuschlag zu erheben.
  3. Bei Bestellungen sind wir berechtigt, die Kosten für Fracht und Bearbeitung zu berechnen. In Ausnahmefällen, beispielsweise wenn keine Übereinstimmung zwischen Frachtkosten und Warenwert besteht (z. B. bei sehr sperrigen oder sehr zerbrechlichen Gütern, die eine besondere Verpackung erfordern), sind wir berechtigt, die tatsächlichen Fracht- und Bearbeitungskosten zu berechnen .

7. Lieferung und Lieferfrist
  1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung frei Haus des Kunden oder an einen anderen, vom Kunden angegebenen Bestimmungsort in den Niederlanden. Lieferungen außerhalb der Niederlande erfolgen ab Werk/Lager, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  2. Die vereinbarte Lieferzeit bzw. Montagefrist beginnt mit dem Tag, an dem uns alle erforderlichen Informationen und Unterlagen vorliegen. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 16 gilt als Zeitpunkt der Lieferung der Zeitpunkt, zu dem die Ware abgeladen wird (die tatsächliche Übergabe). Die Gefahr für die Ware geht dann auf den Kunden über. Dies gilt auch für den Fall, dass die Montage und/oder Inbetriebnahme der Ware durch uns erfolgen soll. Für Lieferungen außerhalb der Niederlande gelten die gewählten Incoterms (neueste Ausgabe).
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware und/oder die Verpackung innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung auf etwaige Mängel oder Beschädigungen zu untersuchen oder diese Prüfung innerhalb von 10 Tagen nach unserer Mitteilung, dass die Ware zur Verfügung des Kunden steht, durchzuführen. Der Kunde muss uns bei der Lieferung festgestellte Mängel und/oder Schäden innerhalb von 24 Stunden nach der Lieferung melden. Andernfalls sind wir berechtigt, diesbezügliche Reklamationen nicht zu bearbeiten.
  4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, die gesondert in Rechnung gestellt werden können. In diesem Fall ist der Kunde zur Zahlung gemäß den Bestimmungen von Artikel 14 dieser Geschäftsbedingungen verpflichtet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
  5. Für den Fall, dass die Waren im Auftrag des Kunden geprüft werden müssen, gelten die Waren anders als in Artikel 7 Absatz 2 angegeben als geliefert, wenn die Waren oder die wesentlichen Teile davon zur Prüfung/Inspektion bereit sind Hersteller (Dritte oder HOLLAND SHIELDING SYSTEMS BV) und nachdem der Kunde hierüber schriftlich informiert wurde. Ab diesem Zeitpunkt geht die Ware auf Gefahr des Kunden über, auch wenn die Ware noch von uns zu transportieren ist.
  6. Wird die Ware nicht innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung abgenommen oder hält der Kunde bei Abrufverträgen die vereinbarte Abruffrist nicht ein, sind wir berechtigt, die betroffene Ware in Rechnung zu stellen und diese Ware ab diesem Zeitpunkt einzulagern erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Kunden.
  7. Vereinbarte Lieferzeiten gelten stets als Richtwerte. Bei verspäteter Lieferung ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen zur Lieferung der Ware zu setzen. Für den Fall, dass die Ware innerhalb dieser Frist immer noch nicht geliefert wird, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass wir dazu verpflichtet sind, Schadensersatz jeglicher Art zu zahlen. Die Frist von 14 Tagen gilt nicht für speziell bestellte Produkte mit langer Lieferzeit und besonderen Anwendungen oder erforderlichen Prüfungen. In diesen Fällen gilt eine zusätzliche Frist, die der Komplexität und den Lieferbedingungen dieser Produkte angemessen ist.

8. Abnahme, Prüfung und Reklamation
  1. Wenn der Kunde Mängel, die nicht unter Ziffer 3 von Artikel 7 fallen, nicht innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung und/oder Installation der Ware schriftlich bei uns rügt, gilt die Ware als vom Kunden angenommen . Im Falle einer Beanstandung muss der Kunde die Ware so belassen, wie sie ist, bis wir die Beanstandungen untersucht haben.
  2. Ist vereinbart, dass der Kunde die Ware im Werk oder bei uns prüft oder prüfen lässt, und macht er von diesem Recht nicht innerhalb von 10 Tagen nach Benachrichtigung über die Gelegenheit Gebrauch, so ist die Ware zu prüfen gelten als vom Kunden endgültig angenommen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gehen die Kosten der Prüfung, Bescheinigung und Zertifizierung zu Lasten des Kunden.
  3. Die Beanstandung offensichtlicher Mängel muss unverzüglich bei der Prüfung oder Inspektion im Werk des betreffenden Lieferanten oder bei uns erfolgen, oder, falls keine Prüfung oder Inspektion stattfindet, innerhalb der in Artikel 7.3 genannten Frist.
  4. Rücksendungen werden von uns nur dann angenommen, wenn:
    1. Wir haben unsere vorherige schriftliche Zustimmung erteilt;
    2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Rücksendung der Ware frachtfrei;
    3. Bei den Waren handelt es sich um Lager- oder Standardmaterialien;
    4. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, liegt die Lieferung der Ware nicht länger als 6 Wochen zurück.

9. Produkt- und Mengentoleranzen
  1. Für Farbunterschiede, die lediglich Farbnuancen darstellen, können wir keine Haftung übernehmen. Ein Recht, die Lieferung zu verweigern, kann der Kunde hieraus nicht herleiten.
  2. Bei bestimmten Produkten aus unserem Sortiment behalten wir uns das Recht vor, bis zu 10 % mehr oder weniger als die bestellte Menge zu liefern.
  3. Bei Produkten, bei denen Wandstärken, Plattenstärken oder Gewichte in Gramm angegeben sind, räumen wir eine Toleranz von bis zu 10 % mehr oder weniger ein.
  4. Hinsichtlich der Toleranzen für Maß- und/oder Härteunterschiede verweisen wir auf die für die betreffenden Produkte geltenden internationalen Normen, soweit das Angebot nicht ausdrücklich schriftlich von diesen Normen abweicht und keine besondere Spezifikation vereinbart wurde schriftlich.
  5. Teile, die uns vom Kunden oder im Auftrag des Kunden zur Verfügung gestellt werden und an, in oder an das von uns herzustellende Produkt angebaut werden sollen, sind uns in der benötigten Menge mit einem Überschuss von 10 % (in der Regel) anzuliefern sofern kein anderer Prozentsatz vereinbart ist), pünktlich, frei Haus und frei Haus. Wir übernehmen keinerlei Haftung für die uns auf diese Weise zur Verfügung gestellten Teile oder sonstigen Waren, noch für deren Qualität und zufriedenstellende Verwendbarkeit und können ohne Untersuchung davon ausgehen, dass diese Teile so, wie sie sind, in, auf oder an dem Produkt angebracht sind, verwendet werden können auf Bestellung gefertigt werden.

10. Formen, Schablonen, Stanzformen und andere Werkzeuge
  1. Formen, Schablonen, Stanzformen und sonstige Werkzeuge, im Folgenden Formen etc. genannt, die von uns hergestellt oder ganz oder teilweise nach unseren Anweisungen hergestellt werden und für die unser Kunde die vereinbarten Kosten bezahlt hat, bleiben unser Eigentum. Diese Formen etc. werden von uns bis drei Jahre nach Lieferung der letzten Bestellung für unseren Kunden aufbewahrt. Danach erlischt unsere Aufbewahrungspflicht und wir sind berechtigt, die Formen etc. nach Ablauf eines Monats nach schriftlicher Mitteilung an unseren Kunden zu vernichten, ohne dass wir hieraus schadensersatzpflichtig werden können.
  2. Soweit wir für die Herstellung von Formen etc. verantwortlich sind, müssen wir mit der Produktion erst beginnen, nachdem unser Kunde den vereinbarten Anteil an den Herstellungskosten bezahlt hat. Ebenso müssen wir mit Verbesserungen und/oder Änderungen bzw. Reparaturen an Formen etc. erst beginnen, nachdem unser Kunde die hierfür ggf. voraussichtlich anfallenden Kosten bezahlt hat. Für den Fall, dass für die vereinbarte Leistung kein Preis ausdrücklich vereinbart wurde, hat uns der Kunde auf erstes Anfordern einen angemessenen Betrag für die entstandenen Kosten zu zahlen.
  3. Für den Fall, dass unser Kunde die Formen usw. liefert, müssen wir diese Formen usw. erst zurückgeben, nachdem unsere Forderung gegenüber dem Kunden hinsichtlich der geleisteten Arbeit, der gelieferten Waren oder aus irgendeinem Grund bezahlt wurde.
  4. Für den Verlust oder die Beschädigung von Formen etc. haften wir nur, wenn dieser Verlust oder die Beschädigung auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder grob unsachgemäßer Verwendung unsererseits beruht. In diesen Fällen müssen wir nach unserer Wahl Reparaturen durchführen oder neue Formen usw. bereitstellen. Eine Haftung aus weitergehenden Verpflichtungen oder Schadensersatzansprüchen besteht nicht.
  5. Soweit wir in unserem Angebot bzw. in unserer Auftragsbestätigung die Anzahl der Stempel oder Produkte angegeben haben, für die Formen etc. üblicherweise verwendet werden können, gelten die Formen etc. nach dieser Anzahl Stempel bzw. nach der Fertigung als für die weitere Fertigung ungeeignet dieser Zahl. Sofern dies im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht angegeben ist, werden wir den Kunden hierüber informieren, sobald erkennbar wird, dass Formen etc. für eine wirtschaftlich sinnvolle Fertigung nicht mehr geeignet sind. In diesem Fall geben wir auch die mit der Reparatur und/oder der Anfertigung einer neuen Form verbundenen Kosten an. In die Beurteilung einer wirtschaftlich sinnvollen Produktion sollten auch die technologischen Entwicklungen und die Anpassung des Unternehmens an diese Entwicklungen einbezogen werden, sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch des Ausmaßes ihrer Arbeitsintensität. Solange Formen usw. noch für die Produktion gemäß den oben genannten Normen geeignet sind und von uns aufbewahrt werden, sind die Kosten für die Instandhaltung dieser Formen usw. für die Dauer von zwei Jahren nach der ersten Verwendung von uns zu tragen Regelmäßige Nachbestellungen der mit diesen Formen herzustellenden Produkte usw. Wir sind berechtigt, Formen usw., die nicht mehr für die Produktion geeignet sind, zu vernichten, ohne dass wir dem Kunden hierfür Schadensersatz schulden.

11. Geistige Eigentumsrechte
  1. Im Falle der Herstellung von Artikeln nach Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Anweisungen im weitesten Sinne, die wir von unserem Kunden oder über unseren Kunden von Dritten erhalten, gewährleistet unser Kunde in vollem Umfang, dass die Herstellung bzw Die Lieferung dieser Artikel stellt keine Verletzung von Patenten, Marken, Nutzungsrechten, Handelsmodellen oder sonstigen Rechten Dritter dar und unser Kunde stellt uns von allen etwaigen Ansprüchen frei.
  2. Widerspricht ein Dritter der Produktion und/oder Lieferung wegen eines angeblichen Rechtsanspruchs, so sind wir allein auf dieser Grundlage berechtigt, die Produktion und/oder Lieferung sofort einzustellen und unbeschadet Ersatz der entstandenen Kosten zu verlangen unsere Rechte auf einen etwaigen darüber hinausgehenden Schadensersatz gegenüber unserem Kunden, ohne dass wir für irgendeinen Schadensersatz gegenüber unserem Kunden haftbar gemacht werden. Wir sind verpflichtet, dem Kunden etwaige Einwände Dritter gegen die Herstellung und/oder Lieferung des betreffenden Artikels unverzüglich mitzuteilen.

12. Garantie und Service
  1. Mängel an gelieferten Waren, die für eine dauerhafte Nutzung bestimmt sind, können innerhalb von zwölf Monaten nach der Lieferung nach unserem Ermessen behoben oder durch eine Neulieferung ersetzt werden, sofern die Mängel nach unserer Auffassung oder nach der Auffassung des Herstellers auf Konstruktion zurückzuführen sind Fehler, des verwendeten Materials oder der Herstellung, die dazu führen, dass die Ware für den Kunden für den vorgesehenen Zweck unbrauchbar wird. Von der Garantie ausgeschlossen sind Verbrauchsmaterialien wie Dichtungen und Schläuche.
  2. Der Kunde muss die Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung dieser Mängel oder nach vernünftigem Ermessen nach Feststellung dieser Mängel melden.
  3. Waren, die für Reparaturen und/oder Untersuchungen in Frage kommen, müssen frachtfrei an unsere Adresse gesendet werden. Für den Fall, dass wir Reparaturen oder Untersuchungen außerhalb unseres Betriebsgeländes durchführen müssen, sind wir berechtigt, dem Kunden die Reisekosten, etwaige Transportkosten und die Kosten für die einzusetzenden Prüfgeräte in Rechnung zu stellen. Untersuchungen und Reparaturen werden grundsätzlich in unserem Hause während der üblichen Arbeitszeiten durchgeführt. Lediglich im Falle einer gesonderten Servicevereinbarung können diese Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeiten erfolgen. Sollte die zur Untersuchung oder Reparatur eingereichte Ware keine Mängel aufweisen, gehen sämtliche dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Kunden.
  4. Sämtliche Ansprüche auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung entfallen, wenn der Kunde selbst Änderungen oder Reparaturen an der gelieferten Ware vornimmt oder diese ändern oder reparieren lässt oder die gelieferte Ware nicht genau gemäß den mitgelieferten Anweisungen verwendet oder in sonstiger Weise damit umgeht oder die Ware unsachgemäß oder für einen anderen als den ursprünglichen Zweck verwendet.
  5. Kommt der Kunde einer seiner Verpflichtungen nicht nach, ist der Lieferant von seinen Verpflichtungen aus diesem Artikel befreit.
  6. Abgesehen von der Verpflichtung im ersten Satz dieses Artikels haften wir nicht für Schadensersatz. Wir haften auch nicht für Schäden oder Verletzungen, die bei Arbeiten beim Kunden aufgrund der Verpflichtungen aus diesem Artikel an Gegenständen oder Personen entstehen.

13. Haftung
  1. Unbeschadet zwingender Gesetze haften wir nicht für direkte oder indirekte Schäden jeglicher Art, einschließlich entgangenen Gewinns, Schäden an beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder an Personen, sowohl der Gegenpartei als auch Dritter. Die Gegenpartei ist verpflichtet, uns von allen Kosten, Schäden und Zinsen unsererseits freizustellen und zu entschädigen, die sich unmittelbar aus Ansprüchen Dritter gegen uns im Zusammenhang mit Ereignissen, Handlungen oder Fahrlässigkeit ergeben könnten, für die wir gegenüber der Gegenpartei nicht haftbar sind unter diesen Geschäftsbedingungen. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels haften wir in keinem Fall für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch der gelieferten Waren oder deren Verwendung zu einem anderen Zweck als dem Zweck entstehen, für den die Waren nach objektiven Maßstäben geeignet sind. Wir haften auch nicht für Schäden, die durch einen Mangel unseres Produkts verursacht werden, wenn:
    1. Wir haben das Produkt nicht auf den Markt gebracht;
    2. Aufgrund der Umstände kann davon ausgegangen werden, dass der schadenverursachende Mangel zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware durch uns nicht vorlag oder dass dieser Mangel erst später aufgetreten ist;
    3. Unser Produkt wurde nicht zu Verkaufszwecken oder für eine andere Vertriebsform mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt oder im Rahmen unseres Geschäftsbetriebs hergestellt oder vertrieben;
    4. Der Mangel ist darauf zurückzuführen, dass das Produkt streng verbindlichen staatlichen Vorschriften entspricht;
    5. Das Vorliegen des Mangels war zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts durch uns nach dem aktuellen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand nicht erkennbar;
    6. Was den Hersteller eines Teils betrifft, kann der Mangel auf die Konstruktion des Produkts, dessen Bestandteil das Teil ist, oder auf die Anweisungen des Herstellers des Produkts zurückzuführen sein.
  2. Unsere Haftung ist (auch) durch die Höchsthöhe unserer Ware, entgangenen Gewinn und Transportversicherungen begrenzt. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Artikels ist der von uns der Gegenpartei zugefügte Schaden (Gewinnausfall) jederzeit auf den Nettorechnungswert des gelieferten Materials beschränkt. Als schlüssiger Beweis gilt die schriftliche Ablehnung des Schadensersatzanspruches durch den jeweiligen Versicherer.
  3. Als Schadensersatz gilt allein die Erfüllung der gesetzlichen Gewährleistungs-/Schadenspflichten und/oder die Zahlung des festgestellten Schadens durch uns bzw. unseren/unsere(n) Versicherer(n). Im Übrigen stellt uns die Gegenpartei ausdrücklich und vollständig schadlos.
  4. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Schäden, die aus Verletzungen von Patenten, Lizenzen und/oder anderen geistigen Eigentumsrechten Dritter resultieren, die sich aus der Verwendung von Informationen ergeben, die vom Kunden oder in seinem Namen bereitgestellt wurden, wie z. B. Zeichnungen, Modelle usw. in der weitesten Sinne. Sofern wir in der mit dem Kunden getroffenen schriftlichen Vereinbarung oder in unserer Auftragsbestätigung auf technische, sicherheitstechnische, qualitätsbezogene und/oder sonstige produktbezogene Vorschriften Bezug nehmen, wird davon ausgegangen, dass der Kunde diese kennt, es sei denn, er teilt uns unverzüglich etwas anderes mit . Nähere Einzelheiten zu diesen Regelungen werden wir ihm dann mitteilen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Abnehmer jederzeit schriftlich auf die vorstehenden Regelungen hinzuweisen.
  5. Soweit wir bei der Montage und/oder Inbetriebnahme behilflich sind, ohne dass dies in der Bestellung angegeben ist, geschieht dies auf Wunsch des Kunden und auf Kosten und Gefahr des Kunden.
  6. Die bloße Annahme der gelieferten Waren durch oder im Namen der Gegenpartei stellt uns von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Gegenpartei und/oder Dritter frei, unabhängig von der Schadensursache, mit Ausnahme der Einhaltung von Verpflichtungen.
  7. Bei einer Beratung haften wir nur für deren typischerweise vermeidbare und/oder vorhersehbare Mängel, maximal jedoch bis zur Höhe der vereinbarten Beratungsvergütung.
  8. Sind wir verpflichtet, die Ware anderweitig zu beziehen, gelten die für das Geschäft geltenden (vertraglichen) Bestimmungen auch gegenüber dem Vertragspartner, sofern und soweit wir uns auf sie berufen können.
  9. Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits und vorbehaltlich unserer Gewährleistungspflicht haften wir in keinem Fall für Schäden des Kunden, zu denen auch Folgeschäden, immaterielle Schäden, entgangener Gewinn oder Umweltschäden oder Folgeschäden zählen Haftungsausschluss gegenüber Dritten.

14. Zahlung
  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung netto ohne jeden Abzug oder Aufrechnung durch Zahlung oder Überweisung auf ein von uns angegebenes Bank- und/oder Girokonto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Wir sind berechtigt, einen Kreditbeschränkungszuschlag zu berechnen. Als Zahlungsdatum gilt das auf unseren Bank- und/oder Giroauszügen angegebene Transaktionsdatum. Bei Bestellungen über EUR 54.378,00 ohne Mehrwertsteuer können wir, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die Zahlung des vereinbarten Preises in drei Raten verlangen, d. h.:
    1. 40 % bei Annahme der Bestellung
    2. 40 % bei Versand der Ware an die angegebene Adresse
    3. 20 % innerhalb von 30 Tagen nach der zweiten Rate oder nach der Mitteilung über den Abschluss der Installation.
  2. Zahlt der Kunde nicht rechtzeitig, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, schuldet er Zinsen in Höhe von 0,5 % über dem gesetzlichen Zinssatz pro Monat (+2,25 % auf Jahresbasis) bzw Teil eines Monats, der als ganzer Monat gilt, auf den Rechnungsbetrag, der ab dreißig Tagen nach dem Rechnungsdatum berechnet wird, und alle Kosten (mindestens +15 %), einschließlich Rechtskosten, die mit der Einziehung des Vertragspreises verbunden sind.
  3. Jede Zahlung des Kunden dient zunächst der Begleichung der geschuldeten Zinsen sowie der uns entstehenden Inkasso- und/oder Verwaltungskosten und wird dann auf die älteste offene Forderung angerechnet.
  4. Für den Fall, dass der Kunde:
    1. für zahlungsunfähig erklärt wird, mit der Abtretung seines Nachlasses fortfährt, einen Zahlungsaufschub beantragt oder für den Fall, dass sein Vermögen ganz oder teilweise gepfändet wird;
    2. stirbt oder unter gerichtliche Gewahrsam genommen wird;
    3. einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer Verpflichtung aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nachkommt;
    4. einen Rechnungsbetrag oder einen Teil davon nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt;
    5. seine gesamte Geschäftstätigkeit oder einen wesentlichen Teil davon aufgibt oder überträgt, einschließlich der Übertragung seiner Geschäftstätigkeit auf ein zu gründendes oder bestehendes Unternehmen, oder den Zweck seines Unternehmens ändert;
  5. Allein bei Eintritt eines der oben genannten Ereignisse sind wir berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention aufzulösen und die vollständige Zahlung aller vom Kunden für die ausgeführten Arbeiten und/oder Lieferungen geschuldeten Beträge zu verlangen von uns, ohne dass es einer Mahnung oder Inverzugsetzung bedarf, und zwar unbeschadet des Rechts auf Ersatz von Kosten, Verlusten oder Schäden und Zinsen.

15. Meldepflicht
  1. Für den Fall, dass der Kunde gesetzlich verpflichtet ist, Behörden oder Industrieversicherungsträger unverzüglich zu benachrichtigen, nachdem festgestellt wurde, dass er nicht zahlen kann, ist der Kunde verpflichtet, uns dies zeitgleich schriftlich mitzuteilen.

16. Eigentumsvorbehalt
  1. Alle von uns gelieferten Waren, einschließlich der von uns vertragsgemäß beim Kunden oder seinem Auftraggeber installierten Waren, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller vom Kunden aus diesem Vertrag oder einem anderen Vertrag geschuldeten Waren unser Eigentum entsprechende Vereinbarung, einschließlich Zinsen und Kosten.
  2. Für den Fall, dass die gelieferte Ware beim Kunden oder durch den Kunden be- oder verarbeitet, verarbeitet oder vermischt wird, erwerben wir Miteigentum an der so entstandenen neuen Ware bzw. der mit der gelieferten Ware verbundenen Ware im Wert der ursprünglich gelieferten Ware .
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware, solange sie nicht benutzt wird, getrennt von anderen Waren aufzubewahren, solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist. Im Falle der Nichtzahlung eines fälligen Betrags, der Zahlungseinstellung, des Antrags auf Zahlungsaufschub, des Konkurses, der Zwangsvollstreckung, des Todes oder der Liquidation des Kunden sind wir berechtigt, ohne dass es einer Inverzugsetzung und ohne richterliche Anordnung bedarf Die gelieferten, aber nicht oder nicht vollständig bezahlten Waren werden nach unserer Intervention unter Anrechnung des bereits gezahlten Betrags, sofern vorhanden, in unser Eigentum zurückverlangt, jedoch unbeschadet aller Rechte auf Schadensersatz für etwaige Verluste oder Schäden.
  4. Der Kunde muss es uns jederzeit ermöglichen, unbezahlte und/oder geleaste Waren, wo auch immer diese sich befinden, unverzüglich zurückzuerhalten.
  5. Die Ware darf vom Kunden im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs weiterverkauft oder verwendet werden, jedoch darf die Ware in keiner Weise belastet werden. Bei der Weiterveräußerung der noch nicht bezahlten Ware ist der Kunde verpflichtet, sich das Eigentum vorzubehalten und auf erstes Verlangen sämtliche Forderungen bis zur Höhe des uns geschuldeten Betrages in ein besitzloses Pfandrecht abzutreten.

17. Zurückbehaltungsrecht
  1. Wir haben an allen von uns für den Kunden verwahrten Waren ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem ​​Rechtsgrund, solange der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht vollständig nachgekommen ist.
  2. Wir sind verpflichtet, diese Waren ordnungsgemäß zu verwalten, ohne dass dem Kunden im Falle der Zerstörung, des teilweisen Verlusts und/oder der Beschädigung, die ohne unser Verschulden eingetreten ist, ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Das Risiko für die Ware verbleibt beim Kunden.

18. Streitigkeiten und anwendbares Recht
  1. Für alle unsere Angebote, Vereinbarungen und deren Ausführung gilt niederländisches Recht, unter Ausschluss des Gesetzes vom 15. Dezember 1971 zur Regelung der Durchsetzung des am 1. Juli 1964 in Den Haag geschlossenen Vertrags über das einheitliche Gesetz für den internationalen Kauf beweglicher Sachen, TRB 1964 Nr. 117 und 1968 Nr. 13 (Öffentliches Amtsblatt 1971, S780 und S781) und der Wiener Handelsvertrag vom 11. April 1980.
  2. Alle Streitigkeiten, auch solche, die nur als Streitigkeiten einer Partei betrachtet werden, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, für den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst und deren Auslegung oder Umsetzung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind vorzulegen soweit gesetzlich zulässig, an das Bezirksgericht in Dordrecht, Niederlande.
  3. Im Streitfall sind die in unseren Unterlagen enthaltenen Informationen ausschlaggebend, vorbehaltlich des Gegenbeweises.

19. Einreichung
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden im Register der Industrie- und Handelskammer in Rotterdam, Niederlande, unter der Nummer 23071639 hinterlegt.

BESONDERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE INSTALLATION
Eingetragen im Register der Industrie- und Handelskammer in Rotterdam, Niederlande, unter der Nr. 23071639.


20. Allgemein
  1. Die Besonderen Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu den Bestimmungen der Artikel 1 bis 19, sofern im Folgenden nicht ausdrücklich von diesen Bestimmungen abgewichen wird.
  2. Der Begriff „wir“ umfasst auch den mit der Montage beauftragten Drittunternehmer, der die Arbeiten in unserem Auftrag ausführt.

21. Fertigstellung/Lieferung
  1. Für die Montage und die damit verbundene Fertigstellungsfrist ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Vereinbarte Lieferzeiten gelten stets als Richtwerte.
    Die Lieferzeiten beginnen ab:
    1. das Datum des Vertragsabschlusses;
    2. das Datum, an dem der Kunde uns alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat;
    3. das Datum, an dem der Kunde eine vereinbarte Vorauszahlung geleistet hat;
    4. das Datum, an dem der Kunde uns die von einer autorisierten Person genehmigten Zeichnungen, Entwürfe usw. zugesandt hat, nach dem letzten der genannten Termine.
  2. Abweichend von Artikel 7 Ziffer 7 ist der Kunde bei Überschreitung der Lieferzeit nicht berechtigt, die Abnahme der Installation zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei längerer Überschreitung der Lieferfrist werden wir mit dem Kunden abstimmen, was im Rahmen der Zumutbarkeit und Billigkeit zu tun ist. Im Falle einer Vertragsauflösung ist der Kunde verpflichtet, die geleistete Arbeit zu bezahlen. Die Auflösung des Vertrags führt für uns nicht zu einer Verpflichtung zum Ersatz von Verlusten oder Schäden jeglicher Art. Solange der Kunde seinen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt, sind wir berechtigt, die Fertigstellung bzw. Lieferung einzustellen.
  3. Die Arbeit gilt als abgeschlossen und/oder geliefert:
    1. für den Fall, dass der Kunde die Arbeit nach der Inspektion genehmigt hat;
    2. nachdem wir dem Kunden mitgeteilt haben, dass das Werk installiert bzw. montiert und/oder betriebsbereit ist. Der Kunde hat die erforderlichen Testmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Ein fehlender Teil, der von einem dritten Lieferanten oder Auftragnehmer hätte geliefert werden müssen, stellt keinen Grund dar, die Arbeit als unvollständig zu betrachten;
    3. 8 Tage, nachdem wir schriftlich mitgeteilt haben, dass die Arbeiten abgeschlossen sind und der Kunde es versäumt hat, die Arbeiten innerhalb dieser Frist zu prüfen und/oder zu prüfen oder prüfen zu lassen;
    4. nachdem der Kunde das Werk tatsächlich in Betrieb genommen hat. Ein Teil gilt mit der Inbetriebnahme dieses Teils als fertiggestellt.
  4. Kleine, unwesentliche Mängel werden von uns schnellstmöglich behoben und stellen für den Kunden keinen Grund dar, die Abnahme zu verweigern.
  5. Empfehlungen und/oder Informationen zur Installation und/oder Nutzung des Systems erfolgen nach bestem Wissen und ohne Gewähr für ein bestimmtes Ergebnis, sofern nichts anderes vereinbart ist.

22. Umfang der Arbeit
  1. Die durchzuführenden Montagearbeiten umfassen die in der Auftragsbestätigung beschriebenen Arbeiten und, soweit vereinbart, auch die Überwachung und/oder Schulung des hierfür eingesetzten Personals des Kunden Betrieb der zu liefernden Anlage ohne Gewähr für ein bestimmtes Ergebnis dieser Aufsicht und/oder Schulung.
  2. Die nachstehenden Arbeiten, Lieferungen und Einrichtungen gehören, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nicht zu unseren Pflichten.
    Der Kunde ist verpflichtet, für deren rechtzeitige Durchführung zu sorgen, um Verzögerungen bei den von uns durchzuführenden Arbeiten zu vermeiden.
    1. Erdarbeiten, Pflaster-, Pilling-, Brech-, Fundament-, Beton-, Tischler- und Polsterarbeiten oder andere zusätzliche Arbeiten jeglicher Art. Der Kunde hat in jedem Fall für eine gute Erreichbarkeit des Geländes zu sorgen.
    2. Zusätzliche Hilfe beim Transport von Gegenständen, die nicht sinnvollerweise von zwei Personen gehandhabt werden können, und der zu verwendenden Hebevorrichtung.
    3. Bereitstellung und Aufbau von Gerüsten und Leitern sowie deren Abbau nach Abschluss der Arbeiten.
    4. Bereitstellung von Brennstoffen und Hilfsstoffen wie Druckluft, Gas, Wasser, Strom und der für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Rohrleitungen, etwaigen Prüfungen und Inbetriebnahmen, Bereitstellung von Steuer- und Sicherheitseinrichtungen sowie Leitungen für die Elektromotoren und/oder Sonstiges zu versorgende elektrische Ausrüstung mit Ausnahme von Anlaufwiderständen und Rheostaten, die Teil der elektrischen Ausrüstung sind.
    5. Bereitstellung eines trockenen, beheizten, beleuchteten und separat abschließbaren Bereichs in ausreichender Größe in unmittelbarer Nähe der Baustelle, der den betroffenen Arbeitskräften als Unterkunft dient und für die Dauer der Arbeiten die zu verarbeitenden Materialien, Werkzeuge und persönlichen Gegenstände der Arbeitskräfte lagert funktioniert.
    6. Die Arbeit zur Wiederherstellung von Teilen von Anlagen, die während der Arbeit verschmutzt oder beschädigt wurden, es sei denn, die Verschmutzung oder Beschädigung wurde durch unsere Untergebenen verursacht.
    7. Beleuchtung des Geländes so, dass die Installationsarbeiten fortgesetzt werden können.
  3. Der Kunde ist auch für die Einreichung der Anträge und/oder die Zahlung der fälligen Beträge für Zuleitungen, Anschlüsse, Steuern auf Eingriffe in öffentliche Grundstücke, Belästigungsgesetze (Genehmigungen), Bau- und/oder Renovierungsgenehmigungen usw. verantwortlich.
  4. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gehen ersetzte oder entfernte Materialien in unser Eigentum über.

23. Variationen in der Arbeit
  1. Wir sind berechtigt, Mehrarbeiten durchzuführen und diese ohne vorherige Zustimmung des Kunden zu berechnen, sofern diese Mehrarbeiten nicht mehr als 10 % des ursprünglich vereinbarten Betrags betragen.
  2. Änderungen des Auftrages seitens des Kunden oder aufgrund geänderter Umstände, aufgrund derer der ursprüngliche Vertrag nicht (vollständig) aufrechterhalten werden kann, werden als Abweichungen von der Leistung durchgeführt und berechnet; All dies innerhalb angemessener und fairer Grenzen.
  3. Für den Fall, dass der Betrag der Änderungen um mehr als 10 % vom ursprünglichen Betrag abweicht, werden sich die Parteien über die zu ergreifenden Maßnahmen beraten. Im Falle eines Rücktritts des Kunden sind wir berechtigt, die bis dahin entstandenen Kosten bzw. die gelieferte Ware in Rechnung zu stellen.

24. Gewährleistung/Haftung
  1. Der Lieferant garantiert für 12 Monate, dass die gelieferten und/oder installierten Waren den vereinbarten Spezifikationen und den angemessenen Anforderungen an Brauchbarkeit und Eignung für ihren Zweck entsprechen. Die Gewährleistungspflicht beschränkt sich bei rechtzeitiger Geltendmachung der Mängel auf die Nachbesserung und/oder den Ersatz etwaiger Mängel.
  2. Wir haften nicht für:
    1. Die Gestaltung der Anlage und/oder Teile davon sowie alle sonstigen Informationen, sofern diese nicht von uns bereitgestellt wurden;
    2. Einflüsse auf die Anlage durch die Verwendung von nicht von uns zur Verfügung gestellten Materialien und/oder Bedienungsanleitungen;
    3. Die Möglichkeit, dass Anweisungen in Bezug auf Betrieb und/oder Stromversorgung nicht korrekt ausgeführt werden;
    4. Normaler Verschleiß und Schäden und/oder Verschleiß, die durch Überlastung oder den Einfluss anormaler Umstände verursacht werden;
    5. Die Umsetzung gesetzlich vorgeschriebener Sicherheitsanforderungen.

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12 erlischt in diesen Fällen die Gewährleistungspflicht des Lieferanten.


25. Ansprüche
  1. Der Kunde ist verpflichtet, Ansprüche bezüglich der Leistungsfähigkeit einer Komponente und/oder des Systems innerhalb eines Monats nach Abschluss der Arbeiten direkt bei uns schriftlich geltend zu machen.

26. Zahlung
  1. Im Falle einer Montage sind wir berechtigt, Ratenzahlungen wie folgt zu verlangen:
    33 % bei Vertragsabschluss;
    33 % bei Prüfung/Inspektion und/oder Versandbereitschaft der Ware oder der wesentlichen Teile davon;
    34 % innerhalb von 30 Tagen nach der zweiten Rate.

27. Einreichung

Diese Besonderen Geschäftsbedingungen wurden im Register der Industrie- und Handelskammer in Rotterdam, Niederlande, unter der Nr. 23057218 eingetragen.


28. Dämpfungstabellen (auf der Website oder im Katalog)

Unsere anwendungstechnische Beratung, sei es mündlich oder schriftlich oder durch Versuche, erfolgt nach bestem Wissen. Es handelt sich jedoch nur um unverbindliche Hinweise, auch im Hinblick auf etwaige Rechte Dritter. Sie entbinden nicht von der Notwendigkeit, die gelieferten Produkte auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen daher im Verantwortungsbereich des Kunden.


29. Garantie

Alle Produkte von Holland Shielding Systems werden während des Herstellungsprozesses kontinuierlich überprüft. Daher können alle unsere Produkte als Qualitätsprodukte angesehen werden, die frei von Herstellungsfehlern sind.

Die technischen Daten unserer Produkte basieren auf Recherchen und sollten nur als Richtwerte für die verschiedenen Anwendungen betrachtet werden. Aufgrund der breiten Produktpalette und der großen Anwendungsvielfalt sind die technischen Daten niemals als Garantie zu verstehen. Es liegt in der Verantwortung des Käufers zu testen, ob das Produkt den gewünschten Anforderungen entspricht.

Sollten unerwarteterweise Mängel an unseren Produkten festgestellt werden, wird Holland Shielding Systems diese Produkte so schnell wie möglich untersuchen und ersetzen. Holland Shielding Systems kann nicht für daraus resultierende Verzögerungen verantwortlich gemacht werden.


Anmerkung 1:

Test- und Leistungsergebnisse können je nach Punkten variieren, sind aber nicht beschränkt auf: Kontaktfläche, Montagemethode, Testbedingungen, normale Schwankungen der Produktleistung von einer Fertigungscharge zur anderen Fertigungscharge des Materials sowie die normalen Schwankungen, die in zu finden sind ein Material innerhalb einer Produktionscharge (z. B. Dicke, verfügbares leitfähiges Material in einer tatsächlich getesteten Probe, Variationen bei leitfähigen Füllmaterialien und Gleichmäßigkeit der in einer Charge verteilten leitfähigen Materialien, Variationen bei Klebstoffen usw.), Testmethoden, Alterung durch Umwelteinflüsse , genaue Art des verwendeten Testoberflächenmaterials usw. Die „Kupfer-zu-Kupfer“- und „Gold-Flex-zu-PC“-Tests sollten auch wegen der Unterschiede beachtet werden, die sich auf den Unterschied in der „Kontaktfläche“ in den Testmethoden beziehen (645 mm 2 vs. 6). mm 2 ), da dies Auswirkungen auf die Testergebnisse hat. Die Prüfung der Materialien von Holland Shielding Systems BV und der genannten Testsubstrate bedeutet nicht, dass ein Produkt von Holland Shielding Systems BV für eine Endanwendung ähnlicher Materialien geeignet ist. Der Endbenutzer ist dafür verantwortlich, festzustellen, ob eine Holland Shielding Systems BV- und Substratkombination für den Einsatz in der vorgesehenen Endanwendung geeignet ist.

Es freut mich, dass ich Ihnen helfen konnte
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